die jeweiligen bei ihnen anfallenden Wohnkostenanteile von Fr. 300.00 (Klägerin) bzw. Fr. 200.00 (Beklagter). Betreffend Krankenkassenprämien für C. und D. ist davon auszugehen, dass diese von der Klägerin bezahlt werden (vgl. Prämienzusammenstellung Aquilana Versicherungen, Klagebeilage 6; Berufung Klägerin S. 10). Die Klägerin hat die Kinderunterhaltsbeiträge zu versteuern, die Steueranteile der Kinder fallen somit ihr an. Die Kinderzulagen werden vom Beklagten bezogen (Berufung Kläger S. 17; Lohnabrechnung Beklagter vom Mai 2021, Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 12. Juli 2021).