Die Vorinstanz hat die Wohnkostenanteile der beiden Kinder von je Fr. 250.00 bzw. insgesamt Fr. 500.00 entsprechend den Betreuungsanteilen zu 60% (Fr. 300.00) der Klägerin und zu 40% (Fr. 200.00) dem Beklagten zugewiesen bzw. in deren Existenzminima zum Abzug gebracht, was unbeanstandet geblieben ist. Beide Parteien tragen vorliegend somit - 30 -