müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen. 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt Fr. 3'208.55, dasjenige der Klägerin Fr. 3'604.35. Die familienrechtlichen Existenzminima von C. und D. belaufen sich auf Fr. 1'011.55 bzw. Fr. 809.05.