Die Klägerin macht in der Berufung (S. 5) geltend, es sei korrekt, dass sie sich in der Mensa verpflegen könne. Die Kosten seien aber kürzlich erhöht worden, ein Menu koste Fr. 10.00, zusammen mit Getränken sei mit Auslagen von mindestens Fr. 15.00 für eine Hauptmahlzeit zu rechnen. Es seien ihr daher bescheidene Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 50.00 anzurechnen. Der Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 6), der Klägerin fielen keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an. Der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten ist zuzustimmen: Die Klägerin kann sich unbestrittenermassen in der Mensa der E. mit vergünstigten Mahlzeiten verpflegen.