Die Vorinstanz berücksichtigte im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten Steuern von Fr. 307.00, der Beklagte macht Fr. 500.00 unter diesem Titel geltend (Berufung S. 17), er hat allerdings Unterhaltsbeiträge von nur Fr. 50.00 bzw. Fr. 115.00 für die beiden Kinder beantragt. Aufgrund der festgesetzten höheren Unterhaltsbeiträge (nachstehend Erw. 4) ist weiterhin von dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag auszugehen.