3.2.4.) zu berücksichtigen. Da die Klägerin die vom Beklagten geltend gemachten Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 339.55 nicht bestritten hat und sie in betraglicher Hinsicht plausibel erscheinen, sind sie in der geltend gemachten Höhe im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten zu berücksichtigen.