3.2.2.3. Die Vorinstanz berücksichtigte in den Existenzminima der Parteien und der Kinder lediglich die KVG-Krankenkassenprämien. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 17), zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörten u.a. die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien und er macht Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 339.55 geltend. Die Klägerin hält die Berücksichtigung der VVG- Prämien für gerechtfertigt, ohne sich aber weiter dazu zu äussern (Berufung Klägerin S. 6 unten).