3.2.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Beklagten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 90.00. Sie legte ausführlich dar, wie sich der Betrag herleitet (vgl. Erw. 8.3.2.2., S. 21 f.). Der Beklagte macht unter diesem Titel wie schon vor Vorinstanz einen Betrag von Fr. 200.00 geltend (Berufung S. 17), ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf die Berufung ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten und es hat mit Arbeitswegkosten von Fr. 90.00 sein Bewenden.