3.2.4.2.). Dass es sich um ein "Nullsummenspiel" handelt, wie es die Klägerin geltend macht (Berufungsantwort S. 12), ist somit nicht zutreffend. Der Klägerin ist eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen, welche dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass sich das Finden einer Teilzeitstelle in einem 20%-Pensum, verteilt auf Dienstag und Freitag, als nicht einfach erweisen und sicher eine längere Zeit in Anspruch nehmen dürfte, als bei einer Bewerbung auf eine Stelle mit einem höheren Pensum und mit weniger Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitstage. Angemessen erscheint es, der Klägerin die Umstellungsfrist bis am 1. April 2023 zu gewähren.