Umstritten in diesem Zusammenhang ist einzig, ob es der Klägerin möglich und zumutbar ist, nebst dem aktuellen Pensum, welches sie nach den ebenso unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid am Montag, Mittwoch und Donnerstag ausübt, in einer weiteren Teilzeitanstellung ein zusätzliches Einkommen zu generieren. Die Vorinstanz erachtete eine solche Möglichkeit aufgrund der der Klägerin jeweils am Dienstag und Freitag obliegenden Kinderbetreuung, insbesondere unter Hinweis auf das Mittagessen, als wenig realistisch. In den Tagesstrukturen der Gemeinde Q. wird u.a. auch eine Mittagsbetreuung angeboten.