3.2.1.2. 3.2.1.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 14 ff.), die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise bewiesen, dass es ihr nicht möglich wäre, eine weitere Verdienstmöglichkeit aufzunehmen bzw. einen Zusatzverdienst im Rahmen eines zusätzlichen Pensums von mindestens 20-30% zu generieren. Da der Beklagte die Kinder von Dienstagmittag bis Freitagmorgen betreuen könne, könne die Klägerin am Dienstag einen halben Tag sowie mittwochs und donnerstags je den ganzen Tag arbeiten. Unter Einbezug des Home-Office-Tages am Montag entspreche dies einem Pensum von 70%, ohne dass Fremdbetreuungskosten anfielen.