Unter Berücksichtigung der Arbeitstage der Klägerin bei der E. – sie absolviere ihr Pensum von 50 % an drei Arbeitstagen (Montag, Mittwoch, Donnerstag) – verblieben der Klägerin noch der Dienstag und Freitag, um einem möglichen Zusatzverdienst nachzugehen, wobei ihr an diesen Tagen jeweils die Kinderbetreuung (u.a. Mittagessen) obliege, sodass es wenig realistisch erscheine und faktisch nicht möglich sein werde, dass die Klägerin eine zusätzliche Anstellung im Umfang von 20% finde. Unter der Annahme, dass die Klägerin eine Tätigkeit als allgemeine Büro- und Sekretariatskraftfrau ohne Kaderfunktion in der Region Nordwestschweiz ausübe – die Klägerin habe keine