Die Klägerin habe einen Nachweis ihres Vorgesetzten eingereicht, wonach eine Erhöhung des Pensums zurzeit nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung der Arbeitstage der Klägerin bei der E. – sie absolviere ihr Pensum von 50 % an drei Arbeitstagen (Montag, Mittwoch, Donnerstag) – verblieben der Klägerin noch der Dienstag und Freitag, um einem möglichen Zusatzverdienst nachzugehen, wobei ihr an diesen Tagen jeweils die Kinderbetreuung (u.a. Mittagessen) obliege, sodass es wenig realistisch erscheine und faktisch nicht möglich sein werde, dass die Klägerin eine zusätzliche Anstellung im Umfang von 20% finde.