Parteien (60% Klägerin, 40% Beklagter) verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, davon 60% bzw. Fr. 480.00 für C. und Fr. 440.00 für D. zu bezahlen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin 60% der Kinderzulagen auszurichten. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Vorinstanz erwog (Erw. 8.3.1. des angefochtenen Entscheids), die Klägerin habe gemäss ihren Ausführungen eine dreijährige kaufmännische - 20 -