Nach Abzug der um Steuern (Fr. 246.00 bei der Klägerin; Fr. 307.00 beim Beklagten) erweiterten Existenzminima von ihren Einkommen ergaben sich Überschüsse von Fr. 82.20 bei der Klägerin und von Fr. 2'357.10 beim Beklagten. Vom Überschuss des Beklagten zog die Vorinstanz vorab den Barunterhalt der Kinder ab, woraus ein Überschuss von Fr. 1'276.80 bzw. ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'359.00 resultierte. Diesen teilte die Vorinstanz zu je 16.67% (Fr. 226.50) den Kindern und zu je 33.33% (Fr. 453.00) den Parteien zu, woraus Unterhaltsbedarfe von C. von Fr. 801.00 (Fr. 574.00 + Fr. 226.50) und von D. von Fr. 733.00 (Fr. 506.30 + Fr. 226.50) resultierten. Entsprechend den Betreuungsanteilen der