Beim Beklagten ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'366.10 und von einem Existenzminimum von Fr. 2'702.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Hypothekarkosten: Fr. 912.00; Nebenkosten: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil Kinder [40%]: Fr. 200.00; Krankenkassenprämien KVG: Fr. 240.00; Auslagen Arbeitsweg: Fr. 90.00; Auslagen auswärtige Verpflegung: Fr. 160.00) aus.