Ebenso wenig kann als glaubhaft erachtet werden, dass die schulischen Leistungen von C. abgenommen hätten (Eingabe des Beklagten vom 6. Januar 2022, S. 6), nachdem es sich bei der "miesen NMg Prüfung" offenbar um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass mit dem Schulwechsel keine negativen schulische Auswirkungen zu erwarten seien, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.