Klasse zurückversetzt werden musste. Soweit der Beklagte geltend macht, der [damalige] Lehrer habe sich sehr kritisch zu einem möglichen Schulwechsel von C. geäussert (Berufung S. 5, 9), und damit Bezug auf den Bericht des damaligen Lehrers G. (ohne Datum, Antwortbeilage 1) nimmt, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf ein Schreiben der Schulleitung R. vom 8. Juli 2021 (Beilage 17 zur Eingabe der Klägerin vom 16. Juli 2021) zutreffend festgestellt, was vom Beklagten nicht beanstandet worden ist, dass die Beurteilung des Lehrers aufgrund der Einseitigkeit und Unsachlichkeit keine Grundlage für die Entscheidfindung bilden kann.