Streitig ist sodann, ob der mit der Wohnsitzverlegung von R. nach Q. einhergehende Schulwechsel mit dem Wohl der Kinder C. und D. vereinbar ist. Unbestritten ist, dass die beiden Söhne der Parteien in der Schule gut integriert sind, über Freunde verfügen und im regen Austausch mit dem Schulsozialarbeiter stehen, der ihnen bei Problemen zur Verfügung steht (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.4.1.). Ebenfalls unbestritten ist, dass C. soziale Schwierigkeiten hatte und von der zweiten wieder in die erste - 17 -