Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist nicht weiter einzugehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Betreuung und Verantwortung für die Kinder mehrheitlich bei der Klägerin liege, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte in der Eingabe vom 6. Januar 2022 (S. 3) zum ersten Mal geltend macht, er übernehme zum grössten Teil die Erziehung der Kinder, währenddem die Kinder bei der Klägerin "gamen" und TV schauen dürften, kann er damit nicht gehört werden und weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.