2.3.4. 2.3.4.1. Aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten und vom Obergericht mit dem vorliegenden Entscheid bestätigten Betreuungsregelung kommt der Klägerin der grössere Betreuungsanteil zu als dem Beklagten (60% Klägerin, 40% Beklagter). Die neun- bzw. elfjährigen Knaben sind am Wohnsitz des Beklagten in R. aufgewachsen und besuchen dort die Primarschule.