hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund die vom Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 4. August 2021 beantragte erweiterte Betreuungsregelung ausser Betracht falle, und sie bezog sich dabei auf die Ausführungen des Beklagten in der persönlichen Befragung. Damit legte die Vorinstanz genügend klar dar, von welchen Überlegungen sie sich bei der Festlegung der Betreuungsanteile hat leiten lassen (vgl. BGE 133 I 270 Erw. 31, 129 I 232 Erw. 3.2, 126 I 97 Erw. 2b mit Hinweisen).