Die Klägerin arbeitet demgegenüber am Dienstag nicht und ist somit in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen. Aufgrund der aktuellen beruflichen Situation der Parteien sowie des fehlenden Betreuungskonzepts des Beklagten für den Dienstagnachmittag ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Beklagten betreffend Betreuung ab Dienstagmittag abgewiesen hat. Im Übrigen liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zu welchem u.a. die Begründung des Entscheids gehört (vgl. BGE 142 I 86 Erw. 2.2, 135 I 187 Erw. 2.2), vor: Die Vorinstanz - 16 -