an den Dienstagnachmittagen hätte er daher ein chronisches Manko an Arbeitszeit. Er habe aber noch viele Überstunden, zudem würden die Kinder älter und selbständiger. Der Beklagte vermochte mit diesen Ausführungen nicht schlüssig darzulegen, wie er die Kinderbetreuung am Dienstagnachmittag (sei es am ganzen Nachmittag oder nach Schulschluss) nach dem Abbau seiner Überstunden bewerkstelligen will. Die Klägerin arbeitet demgegenüber am Dienstag nicht und ist somit in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen.