49 f.), er arbeite von Montag bis Freitag, am Mittwoch und Donnerstag aber nur am Morgen, dann gehe er nach Hause für das Mittagessen. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, was die Motivation sei für die beantragte Kinderbetreuung am Dienstagmittag bzw. –nachmittag, gab der Beklagte zu Protokoll, für die Klägerin würde dann die Fahrt am Mittwochmorgen wegfallen. Auf die weitere Frage, wie die Betreuung am Dienstagnachmittag aussehen würde, führte der Beklagte aus, beide Kinder hätten vermutlich Schule und er könne dann arbeiten. An den Arbeitstagen arbeite er "100%"; an den Dienstagnachmittagen hätte er daher ein chronisches Manko an Arbeitszeit.