2.3.3. In Bezug auf die Betreuungsanteile der Parteien ist einzig die Betreuung der Kinder von Dienstagmittag bis Mittwochmorgen streitig. Die Klägerin ist in einem 50%-Pensum an der E. in T. erwerbstätig und arbeitet nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.3.1.2. S. 17 unten) jeweils am Montag, Mittwoch und Donnerstag, währenddem der Beklagte in einem 80 %-Pensum im F. arbeitet (Erw. 8.3.2.2. S. 21). An der persönlichen Befragung führte der Beklagte aus (act. 49 f.), er arbeite von Montag bis Freitag, am Mittwoch und Donnerstag aber nur am Morgen, dann gehe er nach Hause für das Mittagessen.