und leitet sich vom hauptsächlich betreuenden Elternteil ab (FASSBIND, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, in: AJP 2014 S. 694). In der Lehre wird aber auch vorgeschlagen, dass sich der Wohnsitz des Kindes an dem Ort befinden soll, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist (BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter vom 11. August 2014 Rz.12 in fine). Die engsten Beziehungen können sich beispielsweise dort ergeben, wo das Kind eingeschult ist, sofern dies bereits der Fall ist.