2.3.2. Gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass die Behörden den Wohnsitz des Kindes autoritativ bestimmen. Üben indes die Eltern die Obhut – wie vorliegend – alternierend aus und nehmen somit in etwa gleiche Betreuungsanteile wahr, dann kann sich durchaus die Frage nach dem Wohnsitz stellen, sofern die Eltern in dieser Konstellation verschiedene Wohnsitze haben. Von rechtlicher Bedeutung ist dies beispielsweise für die Einschulung. Können sich die Eltern über den Wohnsitz ihres Kindes nicht einigen, so bietet Art. 301a Abs. 2 ZGB die gesetzliche Grundlage dafür, dass die KESB oder das Gericht darüber entscheiden kann (GEISER, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Gericht, AJP