Der Beklagte habe schon heute Mühe, seine Erwerbstätigkeit und seine Betreuungspflichten unter einen Hut zu bringen und er könne beruflichen Gründen im Gegensatz zur Klägerin nicht flexibel auf ausserordentliche Ereignisse im Schulalltag reagieren. In Bezug auf den Wohnsitzwechsel sei die Behauptung des Beklagten, gemäss der aktuell gelebten Betreuungsregelung würden die Kinder von beiden Eltern im selben Umfang betreut, falsch. Die Klägerin betreue die Kinder vielmehr zu 60%, der Beklagte zu 40%. Zu Recht habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass die erzieherische Hauptverantwortung für die Kinder seit jeher bei der Klägerin gelegen habe.