2.2.2. Die Klägerin macht in der Berufungsantwort (S. 5 ff.) geltend, die aktuell gelebte Betreuungsregelung sei anlässlich der Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren am 30. Juli 2020 vereinbart worden. Diese Betreuungsregelung erweise sich für die Kinder als ausgewogen. Die vom Beklagten neu beantragte Betreuungsregelung beinhalte eine zusätzliche Betreuung der Kinder durch den Beklagten jeweils am Dienstagnachmittag. Er stelle sich das offenbar so vor, dass er mit den Kindern das Mittagessen einnehme, am Nachmittag aber arbeite, zumal er vermute, die Kinder seien dann ohnehin in der Schule.