Gemäss der aktuell gelebten Betreuungsregelung würden die beiden Kinder von den Parteien im selben Umfang betreut. Bei der vom Beklagen beantragten Betreuungsregelung würde der Kläger (3 Tage exklusive alternierende Wochenenden) die Kinder im Gegensatz zur Klägerin (2.5 Tage exklusive alternierende Wochenenden) in einem grösseren Umfang betreuen, womit der Wohnsitz bereits aus diesem Grund beim Beklagten zu belassen sei. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf weder bewiesene noch objektive Kriterien ab. Der Wohnsitzwechsel und der damit einhergehende Schulwechsel liege keineswegs im Interesse der Kinder. Der Lehrer von C. habe sich sehr kritisch zu einem Schulwechsel geäussert.