Um der Klägerin unter die Arme zu greifen, habe der Beklagte angeboten, die Mittagsbetreuung am Montag und Dienstag abzudecken, so dass die Klägerin am Dienstag ganztätig problemlos arbeiten könne, ohne dass Fremdbetreuungskosten für die Kinder anfielen. Dies erweise sich sowohl aus Sicht der Parteien als auch der beiden Söhne als den Umständen angemessen. Die Vorinstanz habe die Frage der Verlegung des Wohnsitzes auf das nicht angepasste Betreuungsmodell gestützt. Gemäss der aktuell gelebten Betreuungsregelung würden die beiden Kinder von den Parteien im selben Umfang betreut.