2.2. 2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 6 ff.), die Vorinstanz habe sich mit dem von ihm an der Verhandlung beantragten Betreuungsmodell nicht ansatzweise auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beklagte habe vorgebracht, dass die Klägerin gemäss der zur Zeit gelebten Regelung die Kinder am Dienstagmittag betreuen müsste. Um der Klägerin unter die Arme zu greifen, habe der Beklagte angeboten, die Mittagsbetreuung am Montag und Dienstag abzudecken, so dass die Klägerin am Dienstag ganztätig problemlos arbeiten könne, ohne dass Fremdbetreuungskosten für die Kinder anfielen.