Das Gerichtspräsidium sei aufgrund des höheren Betreuungsanteils der Klägerin als auch der mehrheitlichen Kinderbe- treuung- und verantwortung jedoch gleichwohl überzeugt, dass sich C. und D. nach der obligaten Eingewöhnungszeit am neuen Schulort in Q. gut zurechtfinden würden. Da aufgrund des Alters von C. und D. – acht und zehn Jahre alt – kein unmittelbarer Übertritt in die Oberstufe anstehe, C. - 12 -