7.2.2. des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz erklärte die Klägerin zudem für berechtigt, den Wohnsitz der beiden Kinder nach Q. zu verlegen. Sie erwog (Erw. 7.3.4.1. des angefochtenen Entscheids), aus den festgelegten Betreuungsanteilen werde ersichtlich, dass sich die Kinder unter der Woche und zu Schulzeiten mehrheitlich, das heisst an rund drei Wochentagen, bei der Klägerin aufhielten bzw. ihr somit an drei Wochentagen die Betreuungsverantwortung obliege. Die abwechselnde Betreuung an den Wochenenden sei vernachlässigbar. Entsprechend übernehme die Klägerin die Kinderbetreuung zu 60%, währenddessen dem Beklagten 40% zukämen.