Sie ordnete an, dass die Kinder entsprechend der zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. Juli 2020 abgeschlossenen Teilvereinbarung von Montagmorgen bis Mittwochmorgen sowie von Freitagmorgen bis Freitagabend von der Klägerin, von Mittwochmorgen bis Freitagmorgen vom Beklagten und an den Wochenenden (Freitagabend bis Montagmorgen Schulbeginn) von den Parteien abwechselnd betreut würden. Die vom Beklagten in der Duplik beantragte erweiterte Betreuungsregelung falle ausser Betracht, da der Beklagte bei dieser Betreuungsregelung selbst von einem chronischen Manko an Arbeitsstunden ausgehe (Erw. 7.2.2. des angefochtenen Entscheids).