296 Abs. 3 ZPO). In den übrigen Belangen (Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich und Prozesskostenvorschusspflicht) gilt hingegen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 Erw. 3.2.3.) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw.