1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Betreuungsanteile der Parteien, der Wohnsitz der Kinder, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Klägerin persönlich sowie die Prozesskostenvorschusspflicht des Beklagten. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).