3.4. In der Berufungsantwort vom 9. Dezember 2021 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. 3.5. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 gewährte der Instruktionsrichter der 5. Zivilkammer der Berufung des Beklagten in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2.2. (Verlegung des Wohnsitzes der Kinder) des Entscheids der Präsidentin des Familiengerichts Lenzburg vom 4. August 2021 die aufschiebende Wirkung. 3.6. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 20. Dezember 2021 und vom 6. Januar 2022, der Klägerin vom 19. Januar 2022 und vom 26. Januar 2022 sowie des Beklagten vom 28. Januar 2022 und vom 7. Februar 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: