3. Sollte dem Antrag gemäss Ziffer 2 der Berufung hinsichtlich Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht entsprochen werden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin zusätzlich zu den beantragten Unterhaltsbeiträgen persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Differenz zwischen den beantragten und festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. In der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin.