7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen und der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Gegen den ihr ebenfalls am 26. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob auch die Klägerin am 5. November 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Ziff. 3.1. uns 4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 04.08.2021 seien aufzuheben. 2. Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden: