Über den Zeitpunkt und die Aufteilung der Ferien haben sich die Eltern rechtzeitig, spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Grundsätzlich seien die Ferien unter den Eltern hälftig aufzuteilen. Können sie sich nicht einigen, so komme dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. -8- 3. Der Wohnsitz der beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2013, sei beim Berufungskläger (in R.) zu belassen.