2. Die alternierende Betreuung der beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2013, sei wie folgt zu regeln: Betreuung durch die Berufungsbeklagte: Montagmorgen bis Dienstmittag Freitagmorgen bis Freitagabend Betreuung durch den Berufungskläger: Dienstagmittag bis Freitagmorgen Die Betreuung an den Wochenenden, d.h. Freitagabend bis Montagmorgen Schulbeginn habe abwechselnd zu erfolgen.