6. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'600.00 auferlegt. 7. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen den ihm am 26. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 5. November 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 4. August 2021, sei mit Ausnahme von Ziff. 1, Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3 vollumfänglich aufzuheben.