3. 3.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder C. und D. ab Mai 2021 folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. 60% der Kinderzulagen zu bezahlen:  C.: CHF 480.00  D.: CHF 440.00 3.2. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen seit Mai 2021, insgesamt CHF 3'600.00, an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3.3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, ab Mai 2021 die Hälfte von ausserordentlichen Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen, sofern die Kosten unter den Parteien abgesprochen worden sind und soweit diese nicht von Dritten übernommen werden.