Über den Zeitpunkt und die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Eltern rechtzeitig, spätestens drei Monate im Voraus ab. Grundsätzlich werden die Ferien unter den Parteien hälftig aufgeteilt. Können Sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 2.2. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den Wohnsitz der Kinder nach Q. zu verlegen.