9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.3.3. Anschliessend wurden die Parteien befragt. Die Klägerin hielt in ihrem Schlussvortrag an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beklagte verzichtete auf einen Schlussvortrag. 2.4. Am 4. August 2021 fällte die Gerichtspräsidentin von Lenzburg den folgenden Entscheid: " 1. Die Kinder C., geboren am tt.mm. 2011, und D., geboren am tt.mm. 2013, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 2. 2.1. Die Parteien betreuen die gemeinsamen Kinder wie folgt: