5. Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag für D., geb. tt.mm. 2013 von CHF 115.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zu leisten. 6. Die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen im Umfang von CHF 3'600.00 (bis am 4. August 2021) seien dem Gesuchsgegner an allfällig zu leistende Unterhaltszahlungen anzurechnen. 7. Ausserordentliche Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB seien im Verhältnis von 2/3 die Gesuchstellerin und zu 1/3 vom Gesuchsgegner zu tragen. 8. Alle weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.