3. In Ergänzung von Ziff. 8 des Gesuchs vom 19.04.2021 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das hängige Ehescheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin im Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." 2.3.2. Der Beklagte stellte in der Duplik die folgenden Anträge: " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Ziffer 2 sei gutzuheissen. 3. Die faktische Obhut über die gemeinsamen Kinder sei den Eltern gemeinsam zu belassen und die alternierende Betreuung sei wie folgt zu regeln: