7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, mit Wirkung ab Mai 2021 die Hälfte von ausserordentlichen Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zu bezahlen, sofern die Kosten unter den Parteien abgesprochen worden sind und keine Dritten dafür aufkommen. 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt."